KONTAKT

Jürgen Helbig Fotografie  

Postadresse: Etzelweg 1, 50354 Hürth / Studio: Rondorfer Str. 108a, 50354 Hürth

Telefon 0163 - 8011951  / Email: mail(at)helbigfotografie.de /  www.helbigfotografie.de

 

 

 

 

Geschäftsbedingungen Jürgen Helbig Fotografie
I. Allgemeines

1. Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge und Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.



2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.



3. Werke sind vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.




4. Kostenangebote und Kostenvoranschläge werden, wenn nicht anders beschrieben, in Euro und Nettobeträgen ausgestellt. Hinzu kommen bei Rechnungsschreibung die gesetzlichen 19% UST.

 

II. Urheberrecht und Nutzungsrechte



1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.



3a. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte (zeitlich eingeschränkt oder unbegrenzt) an seinen Werken, bedarf das der Schriftform und es ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.

3b. Das Copyright der Bilder liegt beim Fotografen. Die Nutzungsrechte für die Bilder müssen vom Kunden erworben werden.

3c. Der Fotograf hat das Recht, die angefertigten Fotos zur Eigenwerbung (Web, Print) zu nutzen.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen

 über. Im Streitfall liegen ist die Nutzung dem Auftraggeber bis zur einvernehmlichen Klärung untersagt

5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.



6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.



7. a) Die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital bedarf der schriftlichen Einwilligung.
7.b) Die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren sind nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.



8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.



9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

 

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung



1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurück zu geben.

2. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichts anderes vereinbart ist.



3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen.

 Erst nach vollständiger Begleichung der entsprechenden Rechnung geht das Nutzungsrecht auf den Auftraggeber über. Jedwede Nutzung und Veröffentlichung ist bis dahin untersagt und würde eine Urheberrechtsverletzung bedeuten.

4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine schriftlichen/grafischen ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.



5.  Der Fotograf ist nicht verpflichtet, digitale Daten der angefertigten Werke länger als 1 Monat zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

 

IV. Haftung



1. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.



2. Durch den Kunden für die Fotoaufnahmen zur Verfügung gestellte Waren, Fotomuster, Requisiten etc. werden von Fotografen nicht extra versichert. Für evtl. während der Obhutzeit des Fotografen entstandene Schäden an den og. Objekten liegen in der Verantwortung des Kunden. Der Fotograf haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen der Versand erfolgt.




 

V. Nebenpflichten



1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.



2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.




 

VI. Leistungsstörung,  Ausfallhonorar,  Schadensersatz



1. Vereinbarte Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.



2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.

 

3a) Buchungen des Fotografen sind verbindlich. Sollte eine gebuchte Produktion 7 Werktage oder kürzer vor Fotobeginn oder Anreise des Fotografen oder Assistenten vom Kunden gecancelt werden, so wird ein Ausfallhonorar von wie folgt dem Auftraggeber berechnet: 7  - 5 Werktage vor dem Termin 50% des vereinbarten Honorares. Mindestens 4 Werktage vor dem Termin 70% des vereinbarten Honorares. 2 Werktage oder kürzer vor dem Termin 100% des vereinbarten Honorars - dies gilt auch, wenn eine Fotoproduktion am Fototag aus einem vom Fotografen nicht verschuldeten Grund (z.B. Wetterbedingungen etc.) nicht begonnen oder abgebrochen werden muß. Vor einer Stornierung angefallene Kosten bezügl. Modelauswahl, Locationscouting, Requisitenbeschaffung, Ausarbeitung eines Bildkonzeptes etc. werden dem Auftraggeber unabhängig vom Stornierungszeitpunkt berechnet. Zuzüglich aller bislang angefallenen, nachweislichen und für die Produktion nötigen sonstigen Buchungen, Reservierungen etc. entstandenen Kosten (Buchung Assistent, Hair-Makeup, Requisiten, Licht etc...). Wird der Fototermin (sofern vom Fotografen terminlich möglich) innerhalb 14 Werktagen nachgeholt (liegt im Ermessen der Fotografen), reduziert sich das o.g. Ausfallhonorar um 30%. Die angefallenen Zusatzkosten wie unter 3a aufgeführt werden nach Nachweis fällig).

3b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser (zuzügl. zum evtl. nicht beglichenen Honorar) einen Schadensersatz in Höhe des Dreifachen des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Dreifache des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 1500,00 € pro Fototermin.


3c) Dem Fotografen bleibt zu a) - c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.

3d) Wird das Shooting am Fototermin durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten oder aus vom Fotografen nicht verschuldeten Gründen abgebrochen oder vorzeitig beendet, reduziert dies nicht den Anspruch des Fotografen auf das vertraglich vereinbarte Honorar.

 

VII. Datenschutz

Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit und so lange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung und Auftragsabwicklung notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VII.Schlussbestimmungen



Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

Sonstiges

Der Fotograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.

C/O Jürgen Helbig, Hürth 2013


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Hinweis zu Bildnachweisen: im Menü Still Life bezügl. Digitale Composing wurden als Grundlage Basisbilder Fotos von Fotolia und Dreamstime verwendet (Startseite: aaman, Fotolia) sowie bei Stil Life Motiv 1_fotolia v. zastol`skiy Motiiv 2 ted007 

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